Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 94

§ 94 – Übergangsregelung

Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Regelung betrifft Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer.
  • Sie gilt für Wahlen, die bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sind.
  • Die Anwendung erfolgt nach der Fassung, die bis zum 11. August 2021 gültig war.
  • Es handelt sich um eine Übergangsregelung.
  • Die Bestimmungen sind spezifisch für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.